Satzungen der Landes- und Bundespartei
Ohne innere Verfassung sind Parteien nicht möglich. Neben Bestimmungen des Vereinsrechtes sind vor allen Dingen die Vorgaben des deutschen Parteiengesetzes strikt einzuhalten. Satzungen und Ordnungen einer Partei sind beim Bundeswahlleiter hinterlegt.
Für den Landesverband Schleswig-Holstein gilt die Satzung des Landesverbandes, die wiederum eine regionalisierten Form der Bundessatzung darstellt und auf einer verbindlichen Mustersatzung für Landesverbände beruht. Alle wesentlichen Bestimmungen der Bundessatzung sind auch in der Landessatzung enthalten, insbesondere hinsichtlich Mitgliedschaft, Aufnahmeverfahren und (hoffentlich nicht erforderlicher) Ordnungsmaßnahmen.
Ergänzende Ordnungen
Zusätzlich zur Satzung gelten ergänzende Ordnungen:
Die Schiedsgerichtsordnung sowie die Finanz- und Beitragsordnung genießen Satzungsrang und können wie die Satzung selbst nur mit einer qualifizierten Zweidrittelmehrheit geändert werden.
Landesschiedsgericht
Das Landesschiedsgericht, dass in Streifragen und bei bestimmten Ordnungsmaßnahmen in erster Instanz zuständig ist, wird von der Juristin Dr. Annette Rieck geleitet.
Das Landesschiedsgericht kann nach den Grundsätzen der Satzung und der Schiedsgerichtsordnung unter der Mailadresse schiedsgericht@lkr.sh angerufen werden.